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   BFH, 09.05.1979 - I E 1/79   

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https://dejure.org/1979,1064
BFH, 09.05.1979 - I E 1/79 (https://dejure.org/1979,1064)
BFH, Entscheidung vom 09.05.1979 - I E 1/79 (https://dejure.org/1979,1064)
BFH, Entscheidung vom 09. Mai 1979 - I E 1/79 (https://dejure.org/1979,1064)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 128, 23
  • BStBl II 1979, 608
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 11.09.1975 - IV B 22/71

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Ersatzlose Aufhebung eines

    Auszug aus BFH, 09.05.1979 - I E 1/79
    Ebensowenig weicht der erkennende Senat von dem Beschluß des BFH vom 11. September 1975 IV B 22/71 (BFHE 116, 530, BStBl II 1976, 22) ab.

    Anders als hier hatten im Falle des Beschlusses IV B 22/71 beide Beteiligte Klage erhoben.

  • BFH, 31.05.1978 - I R 76/76

    Einspruchsverfahren - Gewinnfeststellungsbescheid - Heilung eines Formfehlers -

    Auszug aus BFH, 09.05.1979 - I E 1/79
    Der Senat hat die Revision mit Urteil vom 31. Mai 1978 I R 76/76 (BFHE 125, 332, BStBl II 1978, 600) als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 08.11.1973 - IV B 90/70

    Einheitliches Gewinnfeststellungsverfahren - Gesellschafterklage - Streitwert -

    Auszug aus BFH, 09.05.1979 - I E 1/79
    Die Entscheidung des Senats widerspricht nicht dem Beschluß des BFH vom 8. November 1973 IV B 90/70 (BFHE 110, 491, BStBl II 1974, 140).
  • BFH, 24.07.1953 - III 178/52 U

    Feststellung des Wertes des Streitgegenstands - Aufteilung eines Streitwertes in

    Auszug aus BFH, 09.05.1979 - I E 1/79
    Daß sie zu diesem Zweck aus verfahrensrechtlichen Gründen die ersatzlose Aufhebung des (gesamten) Feststellungsbescheides beantragen mußte, ist für die Streitwertbemessung ohne Bedeutung; ihr steuerliches Interesse erschöpfte sich darin, daß der auf sie entfallende Gewinnanteil außer Ansatz bleiben sollte (vgl. hierzu auch das Urteil des BFH vom 24. Juli 1953 III 178/52 U, BFHE 57, 713, BStBl III 1953, 272).
  • BFH, 13.12.2000 - IV B 33/00

    Änderung der Streitwertfestsetzung

    Hat nur ein (ehemaliger) Gesellschafter im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung die Aufhebung des Feststellungsbescheides begehrt, so ist der diesem Gesellschafter zugerechnete Gewinnanteil Bemessungsgrundlage für die Streitwertberechnung (BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 1979 I E 1/79, BFHE 128, 23, BStBl II 1979, 608, und vom 26. März 1985 IV R 187/84, BFH/NV 1987, 316).
  • FG Thüringen, 25.01.2000 - II 6/99

    Tätigkeitsgegenstandes bei Vertretung mehrerer Grundstücksgemeinschafter wegen

    Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass der Bundesfinanzhof (BFH) den Wert bei Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung, der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO im finanzgerichtlichen Verfahren für den der Gebührenbemessung zu Grunde zu legenden Gegenstandswert maßgeblich ist, lediglich nach den einkommensteuerlichen Auswirkungen, die die Feststellung, soweit sie streitig ist, voraussichtlich für diesen Feststellungsbeteiligten hat, bemisst (Beschluss des BFH vom 9. Mai 1979, I E 1/79, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1979).
  • BFH, 16.01.1986 - IX R 36/85

    Zulässigkeit einer Revision

    So bleibt etwa die Auswirkung von Sachanträgen auf andere von einer gesonderten und einheitlichen Feststellung Betroffene grundsätzlich auch dann außer Betracht, wenn sie zum Verfahren beigeladen sind, aber keine Sachanträge gestellt haben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. August 1969 III R 110/66, BFHE 96, 342, BStBl II 1969, 626 für den Rechtsmittelstreitwert; vom 9. Mai 1979 I E 1/79, BFHE 128, 23, BStBl II 1979, 608 für den Gebührenstreitwert).
  • FG Niedersachsen, 26.08.2010 - 2 KO 3/10

    Vornahme einer Aufteilung von anrechenbaren Gewerbesteuermessbeträgen; Berechnung

    Umgekehrt hat die Rechtsprechung den Regel-Pauschsatz auf unter 25 v.H. ermäßigt, z.B. auf 20 v.H. (BFH, Beschluss v. 09.05.1979 - I E 1/79 - BStBl II 1979, 608) oder auf sogar nur 1 v.H., weil keine ertragsteuerlichen Auswirkungen erkennbar gewesen sind (BFH, Urteil v. 30.06.1989 - VIII R 372/83 - BFH/NV 1989, 802).
  • FG Hessen, 07.11.2002 - 7 K 2143/02

    Anspruchsberechtigter auf Prozesszinsen bei Steuererstattungsansprüchen

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  • BFH, 26.03.1985 - IV R 187/84

    Schätzung des Streitwerts nach der vermutlichen einkommensteuerlichen Auswirkung

    Denn da nur der Kläger als einer von mehreren Gesellschaftern der ehemaligen Gesellschaft Klage erhoben und Revision eingelegt hat, kann im Hinblick darauf, daß gemäß § 13 Abs. 1 GKG für die Bemessung des Streitwerts nur die sich für den jeweiligen Kläger ergebende Bedeutung der Sache maßgeblich ist, nur die vermutliche einkommensteuerrechtliche Auswirkung für den Kläger berücksichtigt werden (BFH-Beschluß vom 9. Mai 1979 I E 1/79, BFHE 128, 23, BStBl II 1979, 608).
  • FG Nürnberg, 04.06.1996 - I 92/96
    Gleichwohl existiert nach Auffassung des Senats in diesem Sonderfall kein identischer Gegenstand, auf dessen Grundlage die Erhöhung berechnet werden könnte, weil trotz der unbeschränkten Anfechtung des Bescheids jeder ehemalige Gesellschafter nur mit dem Betrag beteiligt ist, der seinem eigenen Gewinnanteil entspricht (vgl. Beschluß des BFH vom 09.05.1979 BStBl. II 1979, 608, 609 linke Spalte).
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